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Neu seit 2003:
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Bei Schießen im Kinder- und Jugendbereich muss eine
Aufsichtsperson die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzen (JuBaLi).
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Die Aufsichtsperson muss sachkundig sein.
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Die Sachkunde muss nachgewiesen sein.
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Der §7 WaffG sagt: Den Nachweis der Sachkunde hat
erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden
hat.
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Laut §10 Abs 3 AWaffV müssen von Vereinen, welche einem
anerkannten Schießsportverband angehören (z.B. WSB), die Aufsichten
nicht mehr der KrsPolizeibehörde gemeldet werden. In diesem Fall muss
der Betreiber das Vorliegen der Voraussetzungen (Sachkunde, die
Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit) selber überprüfen und vermerken.
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Der Betreiber führt eine Liste seiner Aufsichtskräfte.
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Der Aufsichtsperson ist für seine Beauftragung ein
Nachweisdokument auszustellen.
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Die Aufsichtsperson hat dieses Nachweisdokument während
der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten
auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. |